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Unsere Leistungen

Vielseitige und professionelle Dienstleistungen

Um Ihnen bestmöglich bei der Bewältigung Ihres Alltages unter die Arme greifen zu können, bieten wir, die Mainlife GbR, eine weite Spannbreite an verschiedensten Dienstleistungen an.

Bei der professionellen ambulanten Krankenpflege, die Sie bei uns erhalten, stehen Ihnen kompetente
Fachkräfte mit langjähriger Erfahrung zur Seite. Diese haben es sich zur Aufgabe gemacht, Ihnen optimal dabei zu helfen, ein selbstbestimmtes und
individuelles Leben trotz Einschränkungen zu führen. Dabei ist es uns besonders wichtig, Ihre Wünsche und Vorstellungen zu berücksichtigen.

Pflegemaßnahme

Körperbezogene Pflegemaßnahmen wie etwa

– Körperpflege (Baden, Waschen, Duschen, Rasieren, Haut-,Haar- und Nagelpflege, Mund- und Zahnpflege, Kämmen)

- An-/Auskleiden

- Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme

- Förderung der Bewegungsfähigkeit,

- Aufsuchen und Verlassen des Betts

- Toilettengang

Dazu kommt noch unser Spezialgebiet der Seniorenbetreuung.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen, 

zum Beispiel Hilfe bei der Orientierung, bei der Gestaltung des Alltags oder auch bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte.

Dazu kommt noch unser Spezialgebiet der Seniorenbetreuung.

24-stunden-betreuung

Unsere Leistungen in der 24 Stunden Pflege und Betreuung:

– Festangestellte Pflegekräfte

– kleine Pflegeteams

– Pflege und Haushaltsführung aus einer Hand

– Professionelle Unterstützung und Anleitung der Pflegekräfte durch examinierte Pflegefachkräfte

– Ansprechpartner vor Ort

– Versorgungsvertrag: Die von uns erbrachten Leistungen können direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden

Beratung

Pflegeberatung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten.

Haushaltshilfe

Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel beim Kochen oder Reinigen der Wohnung.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Rechtsgrundlagen

 

häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 
    • Entlastungsbeitrag in
      Höhe von 125 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
    • Zuschüsse zum
      Hausnotruf in Höhe von 23,00 Euro für die monatlichen
      Betriebskosten.
    • Pflegehilfsmittel zum
      Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.
    • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung
      von bis zu 4.000 Euro.
    • Wohngruppenförderung sowie Pflegeunterstützungsgeld für
      pflegende Angehörige.
  • Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 
    • Pflegegeld in Höhe von 316 Euro pro Monat bei alleiniger häuslicher Pflege und Betreuung durch Angehörige, Freunde oder Bekannte.
    • Pflegesachleistungenvon monatlich 724 Euro bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
    • Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 689 Euro pro Monat.
    • Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim in Höhe von 770 Euro pro Monat.
    • Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und
      Entlastungsleistungen.
    • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
    • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
    • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro.
    • Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro monatlich für den Betrieb.
    • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.
    • Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für
      pflegende Angehörige.
  • Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 
    • Pflegegeld: 545 Euro pro Monat, wenn Pflegebedürftige durch Angehörige, Freunde oder Bekannte zuhause versorgt werden.
    • Pflegesachleistungen: 1.363 Euro pro Monat, wenn Pflegebedürftige durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden.
    • Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.298 Euro pro Monat.
    • Leistungen für die stationäre Pflege im Pflegeheim: 1.262 Euro pro Monat.
    • Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und
      Entlastungsleistungen.
    • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
    • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
    • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 Euro.
    • Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro monatlich für den Betrieb.
    • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.
    • Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für
      pflegende Angehörige.
  • Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 
    • Pflegegeld in Höhe von 728 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige zuhause durch Angehörige, Freunde oder Bekannte versorgt werden.
    • Pflegesachleistungen in Höhe von 1.693 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige in der Häuslichkeit durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden.
    • Leistungen für die stationäre Versorgung im Pflegeheim: 1.775 Euro pro Monat.
    • Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.612 Euro pro Monat.
    • Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und
      Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
    • Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr plus 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
    • Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
    • Bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen der Wohnraumanpassung.
    • Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro monatlich für den Betrieb.
    • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.
    • Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für
      pflegende Angehörige.
  • Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 
    • 901 Euro Pflegegeld pro Monat bei der häuslichen Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte.
    • 2.095 Euro Pflegesachleistungen pro Monat für die ambulante Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
    • 2.005 Euro pro Monat für die stationäre Versorgung im Pflegeheim.
    • 1.995 Euro pro Monat für die Betreuung und Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege.
    • 125 Euro pro Monat als Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
    • 1.612 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege plus 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
    • 1.774 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
    • Bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen der Wohnraumanpassung.
    • Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro monatlich für den Betrieb.
    • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat.
    • Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für
      pflegende Angehörige.

 

Antrag auf  Pflegeleistungen nur mit anerkanntem Pflegegrad

Wer Leistungen der Pflegeversicherung beziehen will, muss zunächst bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad stellen.

Nach Antragstellung kommt ein Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) bzw. von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) zu Besuch, um sich ein Bild über den Zustand des Pflegebedürftigen zu machen. Er entscheidet dabei über die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung über die Zuteilung eines Pflegegrads und die damit verbundene Bewilligung von Pflegeleistungen.

Zusätzlich können Pflegebedürftige auch häusliche
Krankenpflege in Anspruch nehmen – etwa, wenn sie Hilfe bei der Einnahme und korrekten Dosierung von Medikamenten benötigen.

  • Leistungen SGB V
     
    Häusliche Krankenpflege
     
    Versicherte haben nach § 37 SGB V Anspruch auf häusliche Krankenpflege,
    • wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, diese
      aber nicht ausführbar ist (Krankenhausvermeidungspflege),
    • wenn sich mit häuslicher Krankenpflege eine
      stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhausvermeidungspflege),
    • wenn die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen
      Behandlung sichern soll (Sicherungspflege),
    • wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter
      Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten
      Krankenhausbehandlung (Unterstützungspflege).
  • Die häusliche Krankenpflege beinhaltet Grundpflege, Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Den Schwerpunkt
    bilden behandlungspflegerische Leistungen. Zur Behandlungspflege gehören Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden. Sie sind speziell auf den Krankheitszustand des Patienten ausgerichtet und tragen dazu bei, die Krankheit zu heilen bzw. nicht zu verschlimmern. Krankheitsbeschwerden sollen verhindert oder gelindert werden.

    Leistungen der Behandlungspflege werden vom Arzt verordnet. Zu ihnen gehören:

    • Blasenspülung
    • Blutdruckmessung
    • Blutzuckermessung
    • Dekubitusbehandlung
    • Überprüfen und Versorgen von Drainagen
    • Maßnahmen zur Darmentleerung (Einlauf, Klistier, Klysma, digitale Enddarmausräu-mung)
    • Flüssigkeitsbilanzierung
    • Infusionen
    • Inhalation
    • Injektionen und Richten von Injektionen
    • die Verabreichung flüssiger Arzneimittel (Instillation)
    • Versorgung eines suprapubischen Katheters
    • Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins
    • spezielle Krankenbeobachtung
    • Legen und Wechseln einer Magensonde
    • die therapiegerechte Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten
    • PEG-Sondenversorgung
    • Psychiatrische Krankenpflege
    • Stomabehandlung
    • Wechsel und Pflege von Trachealkanüle
    • Versorgung von Venenkatheter (Port)
    • Legen von Verbänden

      Im Rahmen der Unterstützungspflege erhalten Versicherte die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

      Voraussetzung für alle Leistungen der häuslichen
      Krankenpflege ist, dass der Patient die notwendigen Pflegemaßnahmen nicht selbst leisten kann, aber auch keine andere im Haushalt lebende Person diese
      übernehmen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V). Zudem muss eine von der Krankenkasse genehmigte ärztliche Verordnung vorliegen. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, fällt die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von zehn Euro je Verordnung und zehn Prozent der Kosten in den ersten 28 Tagen im Kalenderjahr bis zur Erreichung der individuellen Belastungsgrenze an. Ist häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, entfällt die gesetzliche Zuzahlung.

  • Haushaltshilfe

    Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V(Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) und § 10 KVLG 1989 (Zweites Gesetz über die
    Krankenversicherung der Landwirte), wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen

    • einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
    • einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs.
      2 und 4 SGB V),
    • einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter
      oder Väter (§ 24 SGB V),
    • häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
    • einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§
      40 SGB V) oder
    • einer medizinischen Rehabilitationsleistung für
      Mütter oder Väter (§ 41 SGB V)
  • nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann. Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V kann
    beansprucht werden, wenn bei deren Beginn im Haushalt ein Kind lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe
    angewiesen ist.

    Darüber hinaus erhalten Versicherte, bei denen keine
    Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch) vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten
    Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist. Der Anspruch besteht längstens für die Dauer von vier Wochen. Lebt ein Kind im Haushalt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen. Der Anspruch auf Haushaltshilfeleistungen zur Versorgung des Kindes
    wird durch die Pflegebedürftigkeit des Versicherten nicht ausgeschlossen.

    Daneben kann die Satzung der Krankenkasse die Erbringung von Haushaltshilfeleistungen in anderen als den vorgenannten Fällen vorsehen, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (§ 38 Abs. 2 SGB V).

    Weiterhin erhalten versicherte Frauen nach § 24h SGB V Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen ihrer Schwangerschaft oder der Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

    Die Haushaltshilfe umfasst alle entsprechenden Dienstleistungen für die Weiterführung des Haushaltes. Darüber hinaus erstreckt sich diese Hilfe
    auf die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder. Sie kann durch entsprechend qualifizierte Kräfte erbracht werden. Der Antrag auf Haushaltshilfe kann bei der jeweiligen Krankenkasse angefordert werden.

Quelle: https://www.pflegedienst-hessen-sued.de/ueber-uns.html

Unser vielseitiges Pflegeangebot beinhaltet daher auch körperbezogene Pflegemaßnahmen, bei welchen die professionellen Pflegerinnen und Pfleger sich fachgerecht um Ihr körperliches Wohlbefinden kümmern, da dieses ein wichtiger Grundbaustein für ein selbstbestimmtes und glückliches Leben ist.

Auch gehört die Betreuung von Seniorinnen und Senioren zu unserem Angebot. Dieses gilt nicht nur für Pflegebedürftige, sondern allgemein für ältere Menschen, die gern Zeit in Gesellschaft verbringen und nicht allein zu Hause sitzen möchten.

Selbstverständlich können Sie sich darauf verlassen, dass wir im Falle von benötigter Hilfe jederzeit an Ihrer Seite sind und Ihnen in jeder Hinsicht zur Verfügung stehen. Die Betreuung kann in gewohnter Umgebung bei Ihnen zu Hause stattfinden. Da es hier in der Regel am schönsten ist, bieten wir des Weiteren auch hauswirtschaftliche Hilfe an, damit das auch in Zukunft so bleibt. Wir sorgen dafür, dass Ihr zu Hause sich in einem optimalen Zustand befindet und erledigen alle anstehenden Arbeiten zufriedenstellend. Es ist uns wichtig, dass Ihr trautes Heim ein Ort ist, an dem Sie sich wohlfühlen und entspannen können.